Satzung

Satzung des Musikvereins Sinzenich 1952 e.V. Zülpich-Sinzenich

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 01. Februar 1952 gegründete Verein trägt den Namen „Musikverein Sinzenich 1952 e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Euskirchen unter VR 470 eingetragen.
  2. Sitz des Vereines ist Zülpich-Sinzenich.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Musikverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege der Musik (Blasmusik) und Pflege des Liedgutes.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein unterhält ein Jugendorchester und unterstützt die musikalische Ausbildung der Jugendlichen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied (aktives oder förderndes) kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Aufnahmeantrag ist an den Geschäftsführer zu richten. Dieser legt es dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Das neu eintretende Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu zahlen, falls eine solche vom Vorstand beschlossen wird.
  2. Jugendliche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe an. Sie werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch Mitglied des Vereins.
  3. Mitglieder oder sonstige Personen dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Verdiente Mitglieder des Vereins oder den Verein fördernde Personen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dem Geschäftsführer schriftlich anzuzeigen und von diesem dem Vorstand mitzuteilen.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein Mitglied der Satzung und dem Interesse des Musikvereins zuwiderhandelt, das Ansehen des Musikvereins gefährdet oder den Proben und Auftritten ohne triften Grund für längere Zeit fernbleibt.
  4. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden. Bei Berufung gegen diesen Beschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen des Vereins keinen Anspruch.
  5. Etwaige Besitztümer des Vereins sind demselben zu Händen des Zeugwarts unverzüglich zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet sich an allen Versammlungen und Veranstaltungen zu beteiligen.
  2. Die Teilnahme an Proben und Auftritten wird anhand der Anwesenheitsliste durch ein Punktesystem bewertet. Diese Bewertung (Auswertung) kann als Grundlage eines jeden aktiven Mitglieds für die Kostenbeteiligung an eventuell stattfindenden Vereinsfahrten dienen.
  3. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, stets das Ansehen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit zu fördern und an den festgesetzten Übungsabenden teilzunehmen.
  4. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Jugendorchester

Diese Satzung gilt uneingeschränkt auch für das Jugendorchester.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch Benachrichtigung aller Mitglieder in schriftlicher oder digitaler Form oder durch Aushang im Probenlokal einberufen.
  2. Gleichzeitig ist nach Beschluss des Vorstandes die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einberufung muss mindestens drei Tage vor er Mitgliederversammlung erfolgen.
  3. An den Mitgliederversammlungen nehmen nur die aktiven Mitglieder als stimmberechtigte Mitglieder teil.
  4. Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
  6. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • Vorsitzender
    • stellvertr. Vorsitzender
    • Geschäftsführer
    • Kassierer
    • stellvertr. Kassierer
    • zwei Beisitzer
  2. Daneben besteht ein erweiterter Vorstand, bestehend aus:
    • Zeugwart
    • Notenwart
    • Jugendwart
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter laden zu Vorstandssitzungen ein.
  5. Die Wiederwahl des gesamten Vorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes ist möglich.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.
  7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  8. Zu den Vorstandssitzungen sind auch etwaige Ehrenvorsitzende sowie die Vertreter der Jugendgruppe einzuladen; diese haben nur beratende Stimmen.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

Geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer. Je zwei Personen vertreten den Verein gemeinsam.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, besonders zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung sind mit dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder zu beschließen.

Sinzenich, der 02. April 2017